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Information on Mobility for Materials Science Students

(German only)

  1. Im Bachelorstudium können nach bestandener Basisprüfung ein oder zwei Semester an einer anderen Hochschule absolviert werden (Studienreglement RSETHZ 323.1.1700.2, Art. 8)
  2. Für diese Gastsemester ist im voraus in Zusammenarbeit mit dem Mobilitätsberater oder der Mobilitätsberaterin des Departements ein persönliches, schriftlich festgehaltenes Studienprogramm zusammenzustellen. Darin werden die Kreditpunkte festgehalten, welche im Gastsemester oder in den Gastsemestern erarbeitet werden (Studienreglement RSETHZ 323.1.1700.2, Art. 8).
  3. Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des oder der Studiendelegierten (Studienreglement RSETHZ 323.1.1700.2, Art. 81)
  4. Mobilität im 1. + 2. Semester ist nicht möglich, da die Basisprüfung (siehe Punkt 1) frühestens im Anschluss an das Basisjahr abgelegt werden kann.
  5. Realistisch ist Mobilität ab 4. Semester.
  6. Bedenken Sie, dass Sie im Studiengang Materialwissenschaft in der vorlesungsfreien Zeit ein Industriepraktikum oder ein Projekt von 12 Wochen Dauer (ab Studienreglement 2004 (Studienbeginn WS04/05) 8-12 Wochen) zu absolvieren haben. Ein Industriepraktikum oder Projekt kann auch ausserhalb der deutschsprachigen Schweiz absolviert werden.
  7. Die Partnerhochschulen für die Mobilität im D-MATL sind auf der Liste "Universities with Exchange Agreement" aufgeführt. Für die in der Liste aufgeführten Hochschulen ausserhalb der Schweiz gibt es Zulassungsbeschränkungen, welche von der Hochschule abhängig sind. Zudem wird für Mobilität an einer der in der Liste aufgeführten Hochschulen ausserhalb der Schweiz eine Durchschnittsnote in der Basisprüfung von mindestens 4.5 verlangt, wobei bei zu vielen Bewerbungen die Studierenden mit den besten Noten den Vorrang haben.
  8. Wer die Basisprüfung nur knapp besteht (Notendurchschnitt 4.0) soll ein Mobilitätsstudium erst während des Masterstudiengangs in Betracht ziehen.
  9. Die Mobilität an einer der Partnerhochschulen (siehe Liste "Universities with Exchange Agreement") wird teilweise finanziell unterstützt. Auskunft über einen möglichen Zuschuss an die Lebensunterhaltskosten erteilt der Stipendiendienst.
  10. Ein Aufenthalt an einer Hochschule, welche nicht Partnerhochschule ist (siehe "Universities with Exchange Agreement") ist für eine Bachelorarbeit, für ein Projekt oder für eine Master-Arbeit - nach Absprache mit einem gewählten Professor des D-MATL - möglich, wobei möglicherweise Studiengebühren an der fremden Hochschule entrichtet werden müssen (vorgängige Abklärung nötig).
  11. Wer sich für die Mobilität interesiert, der soll sich rechtzeitig mit dem Mobilitätsbeater resp. der Mobilitätsberaterin im D-MATL in Verbindung setzen.
  12. Falls Sie ein oder zwei Semester an einer Partnerhochschule des D-MATL (siehe "Universities with Exchange Agreement") studieren möchten, informieren Sie sich (z. B. auf der entsprechenden Internetseite der Partnerhochschule), welche Vorlesungen und Praktika angeboten werden. Informieren Sie sich auch über den Semesterbeginn, da dieser nicht unbedingt mit dem Semesterbeginn an der ETH übereinstimmt. Erstellen Sie eine Substitutionsliste, aus der ersichtlich ist, welche anstelle der im D-MATL an der ETH gehaltenen Vorlesungen und durchgeführten Praktika Sie im Mobilitätssemester an der Partnerhochschule besuchen wollen. Die Substitutionsliste (das persönliche Studienprogramm an der Partnerhochschule) enthält auch Angaben über die Wochenstundenzahlen der einzelnen Fächer. Zudem muss vermerkt werden, in welchen Fächern eine Prüfung abgelegt wird, und welcher Prüfungsblock ersetzt wird. Der Mobilitätsberater im D-MATL hilft bei der Zusammenstellung der Substitutionsliste als Berater. Der Studiendelegierte ist verantwortlich für die Genehmigung des Studienprogramms an der Partnerhochschule (siehe Punkt 3).

30. Juli 2003
Peter Walde, Mobilitätsberater im D-MATL

 

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© 2012 ETH Zurich | Imprint | Disclaimer | 21 December 2006
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