Informationen zur Mobilität für Studierende des Studiengangs Materialwissenschaft
- Im Bachelorstudium können nach bestandener Basisprüfung ein oder zwei Semester an einer anderen Hochschule absolviert werden (Studienreglement RSETHZ 323.1.1700.2, Art. 8)
- Für diese Gastsemester ist im voraus in Zusammenarbeit mit dem Mobilitätsberater oder der Mobilitätsberaterin des Departements ein persönliches, schriftlich festgehaltenes Studienprogramm zusammenzustellen. Darin werden die Kreditpunkte
festgehalten, welche im Gastsemester oder in den Gastsemestern
erarbeitet werden (Studienreglement RSETHZ 323.1.1700.2, Art. 8).
- Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des oder der Studiendelegierten (Studienreglement RSETHZ 323.1.1700.2, Art. 81)
- Mobilität
im 1. + 2. Semester ist nicht möglich, da die Basisprüfung (siehe Punkt
1) frühestens im Anschluss an das Basisjahr abgelegt werden kann.
- Realistisch ist Mobilität ab 4. Semester.
- Bedenken Sie, dass Sie im Studiengang Materialwissenschaft in der vorlesungsfreien Zeit ein Industriepraktikum oder ein Projekt
von 12 Wochen Dauer (ab Studienreglement 2004 (Studienbeginn WS04/05)
8-12 Wochen) zu absolvieren haben. Ein Industriepraktikum oder Projekt
kann auch ausserhalb der deutschsprachigen Schweiz absolviert werden.
- Die Partnerhochschulen für die Mobilität im D-MATL sind auf der Liste "Universitäten mit Mobilitätsabkommen" aufgeführt. Für die in der Liste aufgeführten Hochschulen ausserhalb der Schweiz gibt es Zulassungsbeschränkungen, welche von der Hochschule abhängig sind. Zudem
wird für Mobilität an einer der in der Liste aufgeführten Hochschulen
ausserhalb der Schweiz eine Durchschnittsnote in der Basisprüfung von
mindestens 4.5 verlangt, wobei bei zu vielen Bewerbungen die Studierenden mit den besten Noten den Vorrang haben.
- Wer die Basisprüfung nur knapp besteht (Notendurchschnitt 4.0) soll ein Mobilitätsstudium erst während des Masterstudiengangs in Betracht ziehen.
- Die Mobilität an einer der Partnerhochschulen (siehe Liste "Universitäten mit Mobilitätsabkommen")
wird teilweise finanziell unterstützt. Auskunft über einen möglichen
Zuschuss an die Lebensunterhaltskosten erteilt der Stipendiendienst.
- Ein Aufenthalt an einer Hochschule, welche nicht Partnerhochschule ist (siehe "Universitäten mit Mobilitätsabkommen")
ist für eine Bachelorarbeit, für ein Projekt oder für eine
Master-Arbeit - nach Absprache mit einem gewählten Professor des D-MATL
- möglich, wobei möglicherweise Studiengebühren an der fremden
Hochschule entrichtet werden müssen (vorgängige Abklärung nötig).
- Wer
sich für die Mobilität interesiert, der soll sich rechtzeitig mit dem
Mobilitätsbeater resp. der Mobilitätsberaterin im D-MATL in Verbindung
setzen.
- Falls Sie ein oder zwei Semester an einer Partnerhochschule des D-MATL (siehe "Universitäten mit Mobilitätsabkommen")
studieren möchten, informieren Sie sich (z. B. auf der entsprechenden
Internetseite der Partnerhochschule), welche Vorlesungen und Praktika
angeboten werden. Informieren Sie sich auch über den Semesterbeginn, da
dieser nicht unbedingt mit dem Semesterbeginn an der ETH übereinstimmt.
Erstellen Sie eine Substitutionsliste, aus der ersichtlich ist, welche
anstelle der im D-MATL an der ETH gehaltenen Vorlesungen und
durchgeführten Praktika Sie im Mobilitätssemester an der
Partnerhochschule besuchen wollen. Die Substitutionsliste (das
persönliche Studienprogramm an der Partnerhochschule) enthält auch
Angaben über die Wochenstundenzahlen der einzelnen Fächer. Zudem muss
vermerkt werden, in welchen Fächern eine Prüfung abgelegt wird, und
welcher Prüfungsblock ersetzt wird. Der Mobilitätsberater im D-MATL
hilft bei der Zusammenstellung der Substitutionsliste als Berater. Der
Studiendelegierte ist verantwortlich für die Genehmigung des
Studienprogramms an der Partnerhochschule (siehe Punkt 3).
30. Juli 2003
Peter Walde, Mobilitätsberater im D-MATL