|
|
|
||||||||||
Seit dem 5. Mai 2011 sind neue Detailbestimmungen in Kraft: Detailbestimmungen 2011
Detailbestimmungen Doktorat ab November 2009
Entscheidend für die Gültigkeit der jeweiligen Detailbestimmungen ist der tatsächliche Abgabetermin des Forschungsplans.
Beschluss der
Departementskonferenz D-MATL vom 25. Januar 2007
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Detailbestimmungen regeln die Anwendung der Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössichen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung vom 16. Dez. 2000, Stand am 1. März 2005, RSETHZ 414.133.1; Ausführungsbestimmungen vom 1. April 2001, RSETHZ 340.311; Weisung des Rektors vom 1. Oktober 1998, Stand 1. April 2003) für das Departement Materialwissenschaft.
Art. 2 Anrechnung von Lehrveranstaltungen und anderen Leistungen
Anrechenbar sind:
|
1. |
Alle mit "V" und "G" gekennzeichneten Lehrveranstaltungen der ETHZ. | |
|
2. |
Andere Lehrveranstaltungen und Kurse im ETH Bereich, an anderen Universitäten und Forschungseinrichtungen nach Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der Doktorarbeit. | |
|
3. |
Das Halten eines Vortrages vor einem wissenschaftlichen Publikum des eigenen Fachgebietes (Seminarvorträge im Rahmen des/der eigenen Instituts/Professur sind nicht anrechenbar). | 1 KP |
|
4. |
Das Halten eines Vortrags vor einem allgemeinen wissenschaftlichen Publikum (z.B. D-MATL Kolloqium). | 1 KP |
|
5. |
Posterpräsentation an einer internationalen Konferenz. | 1 KP |
|
6. |
Die weitestgehend selbstständige
Betreuung von Projektarbeiten von Studierenden (Forschungslabor,
Semesterarbeiten, Projekten des Praktikums V, Bachelor-Arbeit,
Master-Arbeit) |
1 KP |
|
7. |
Die aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETHZ | 1 KP/Sem |
| 8. | Die Cortona-Woche. | 3 KP |
Explizit nicht anrechenbar sind Zulassungsprüfungen zum Doktorat und bereits vor dem Doktoratsstudium belegte Lehrveranstaltungen.
Art. 3 Kontrolle der Krediteinheiten
| 1. | Die Kontrolle der Krediteinheiten erfolgt im Studiensekretariat. | |
|
2. |
Das Studiensekretariat stellt die Bestätigung über den Erwerb der für das Doktoratsstudium erforderlichen Krediteinheiten aus. | |
| 3. | Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung zur Doktorprüfung vorzulegen. |
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Detailbestimmungen treten am 1. Februar 2007 in Kraft.
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne
graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der
Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese
Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf
Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Weitere
Informationen finden Sie auf
folgender
Seite.
Important Note:
The content in this site is accessible to any browser or
Internet device, however, some graphics will display correctly
only in the newer versions of Netscape. To get the most out of
our site we suggest you upgrade to a newer browser.
More
information