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Detailbestimmungen für das Doktoratstudium im D-MATL

Seit dem 5. Mai 2011 sind neue Detailbestimmungen in Kraft: Detailbestimmungen 2011

Detailbestimmungen Doktorat ab November 2009

Entscheidend für die Gültigkeit der jeweiligen Detailbestimmungen ist der tatsächliche Abgabetermin des Forschungsplans.



Detailbestimmungen für das Doktoratstudium im D-MATL vor dem 1. November 2009

Beschluss der
Departementskonferenz D-MATL vom 25. Januar 2007

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Detailbestimmungen regeln die Anwendung der Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössichen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung vom 16. Dez. 2000, Stand am 1. März 2005, RSETHZ 414.133.1; Ausführungsbestimmungen vom 1. April 2001, RSETHZ 340.311; Weisung des Rektors vom 1. Oktober 1998, Stand 1. April 2003) für das Departement Materialwissenschaft.

Art. 2 Anrechnung von Lehrveranstaltungen und anderen Leistungen

Anrechenbar sind:

1.
Alle mit "V" und "G" gekennzeichneten Lehrveranstaltungen der ETHZ.  
2.


Andere Lehrveranstaltungen und Kurse im ETH Bereich, an anderen Universitäten und Forschungseinrichtungen nach Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der Doktorarbeit.  
3.


Das Halten eines Vortrages vor einem wissenschaftlichen Publikum des eigenen Fachgebietes (Seminarvorträge im Rahmen des/der eigenen Instituts/Professur sind nicht anrechenbar). 1 KP
4.

Das Halten eines Vortrags vor einem allgemeinen wissenschaftlichen Publikum (z.B. D-MATL Kolloqium). 1 KP
5.
Posterpräsentation an einer internationalen Konferenz. 1 KP
6.


Die weitestgehend selbstständige Betreuung von Projektarbeiten von Studierenden (Forschungslabor, Semesterarbeiten, Projekten  des Praktikums V, Bachelor-Arbeit, Master-Arbeit)
1 KP
7.
Die aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETHZ 1 KP/Sem
8. Die Cortona-Woche. 3 KP

Explizit nicht anrechenbar sind Zulassungsprüfungen zum Doktorat und bereits vor dem Doktoratsstudium belegte Lehrveranstaltungen.

Art. 3 Kontrolle der Krediteinheiten

1. Die Kontrolle der Krediteinheiten erfolgt im Studiensekretariat.  
2.

Das Studiensekretariat stellt die Bestätigung über den Erwerb der für das Doktoratsstudium erforderlichen Krediteinheiten aus.  
3. Diese Bestätigung ist bei der Anmeldung zur Doktorprüfung vorzulegen.  

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Detailbestimmungen treten am 1. Februar 2007 in Kraft.

 

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