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initial version: 22.08.2007, Marc Petitmermet
modification: 03.06.2010, Marc Petitmermet
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Here is the most important chapter about selling hardware.
Für Verkauf, Verschrottung, Eintausch (auch Eintausch
für Upgrade-Geräte) oder Verschenkung von Geräten sind zuständig (Art.
96 Finanzreglement):
Diese Zuständigkeiten gelten auch, wenn eine Professur oder Or-ganisationseinheit aufgehoben wird oder wenn ein Gerät für einen Neukauf oder ein Upgrade-Gerät in Zahlung gegeben wird. (Fassung vom 28.08.2009, in Kraft seit 1.9.2009)
Bei allen Verkäufen ist die von der Abteilung Rechnungswesen zur Verfügung gestellte Übergabebescheinigung [2] zu unterzeichnen.
Bei einem Geräte-Verkauf an eine externe Stelle wird der Erlös zu 50% einem Fonds der verkaufenden Organisationseinheit gutgeschrieben, 50% gehen auf den Fonds Nr. 2-76214-01 "Occasionsgeräteverkäufe ETHZ". Besteht die Veräusserung darin, dass ein Gerät in Zahlung für einen Neukauf oder Upgrade gegeben wird („Trade-In“ Geschäft), sind ebenfalls grundsätzlich 50% des erzielten Eintauschpreises dem Fonds Nr. 2-76214-01 „Occasionsgeräteverkäufe ETHZ " via Umbuchung gutzuschreiben. Bei Trade-In Geschäften kann jedoch in Ausnahmefällen von der Erlösverbuchungs-Regel abgewichen werden, unter der Voraussetzung, dass vorab der Vizepräsident Forschung und Wirtschaftsbeziehungen konsultiert und bei ihm eine Ausnahmeregelung erwirkt wurde.
Bei einer Weitergabe von EDV-Anlagen, ist die abgebende Einheit dafür verantwortlich, dass keine Daten oder Programme Unberechtigten überlassen werden.
Software darf generell nicht nach extern verkauft oder verschenkt werden.
Informatikmittel dürfen frühestens 3 Jahre nach der Anschaffung nach extern verkauft werden.
Für den Verkauf von Hardware gelten folgende Richtlinien; Ausnahmen müssten vom Direktor Informatikdienste bewilligt werden:
einzelne Peripheriegeräte (Monitore) können für CHF 50.- abgegeben werden.
[1] http://www.rechtssammlung.ethz.ch/pdf/220_Weisungen_Inventarwesen.pdf
[2] https://www1.ethz.ch/fc/docs/vermoegen/uebergabebescheinigung.pdf
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